Dienstnehmer, die wegen des Coronavirus „von Amts wegen“ unter Quarantäne gestellt werden, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
In Österreich gilt im Zusammenhang mit dem Coronavirus und allen damit verbundenen Maßnahmen das Epidemiegesetz.
Wird ein Dienstnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt, hat der Dienstgeber aufgrund der Bestimmungen des Epidemiegesetzes das Entgelt weiter zu zahlen.
Der Dienstgeber hat allerdings gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Eine Isolation in Quarantäne ist eine reine Vorsichtsmaßnahme und zählt daher arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass eine Erkrankung (mit Krankschreibung) gegeben ist, liegt ein Krankenstand vor.
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