Die NoVA ist eine einmalige Abgabe, die im Regelfall abhängig von den CO2-Emissionen als Prozentsatz vom Fahrzeugwert (exkl. Umsatzsteuer und NoVA) berechnet wird.

Ab 1. Jänner 2020 wird die NoVA bei Pkw sowie Kombis anhand der CO2-Emissionen ermittelt, die durch das neue Messverfahren WLTP (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure) ermittelt wurden. Weil dabei die CO2-Emissionen im Labor unter praxisnäheren Bedingungen ermittelt werden, fallen sie – wie auch die zugehörigen Normverbräuche in Litern – meist höher aus als zuvor. Um nun zu verhindern, dass eine geänderte Messmethode automatisch zu einer höheren NoVA führt, wurde eine neue Berechnungsmethode der NoVA festgelegt.

Bei Krafträdern wird die NoVA in der Regel künftig nach den CO2-Emissionen gemäß dem Messverfahren WMTC und nicht mehr nach dem Hubraum berechnet.

Obwohl die Politik diese Änderung als aufkommensneutral darstellt, wird es Automodelle geben, die davon profitieren und solche, die sich verteuern werden. Bei letzteren ergibt sich für Schnellentschlossene ein kurzes Zeitfenster: Denn als Übergangsregelung für die Änderungen bei der NoVA gilt folgendes: Wenn ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2019 abgeschlossen wurde und die Lieferung des Fahrzeugs vor dem 1. Juni 2020 erfolgt, kann zwischen einer Berechnung der NoVA nach der alten Rechtslage oder der neuen Rechtslage gewählt werden.

Um den technischen Fortschritt zu berücksichtigen, wird die Berechnungsformel für Pkw in Zukunft jährlich so angepasst, dass sich die NoVA bei gleichbleibendem CO2-Ausstoß erhöhen würde.

Eine weitere Änderung betrifft Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden: Sofern der Mensch mit Behinderungen eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird, sind diese von der NoVA befreit.

Auch bei der Sachbezugs-Regelung für Firmenwagen kommt es durch die Neuberechnung des CO2-Ausstoßes zu Veränderungen

Für Firmenwagen, die ab 1. April 2020 erstzugelassen werden, gilt für den verminderten Sachbezug (1,5 % statt 2 %) ein Grenzwert von 141g CO2-Ausstoß (2019: 121g), wobei dieser Wert jährlich um 3g reduziert wird.

Die gute Nachricht zum Schluss

Elektrofahrzeuge bleiben auch ab nächstem Jahr von der NoVA befreit und es fällt keine motorbezogene Versicherungssteuer an. DienstnehmerInnen müssen für Firmenwagen keinen Sachbezug bezahlen und UnternehmerInnen können für Elektroautos den Vorsteuerabzug geltend machen (abhängig von den Anschaffungskosten).