In meinem persönlichen Umfeld habe ich in den letzten paar Jahren verstärkt wahrgenommen, dass nach einem sowieso schon unangenehmen Schaden gleich der nächste große Verdruss beim Kunden kommt, wenn auf die Meldung bei der Versicherung die Antwort kommt, die Leistung würde abgelehnt.
Es dürfte in der Tat Anbieter geben, die sehr schnell sind mit Ablehnungsschreiben an den Kunden – dabei ist der Grund oft nur eine etwas ungenau formulierte Schadensmeldung.
Und hier sind wir auch schon beim Kern der Sache: eine wahrheitsgemäße und ausführliche Schilderung des Schadensereignisses ist das Um und Auf und zum Großteil entscheidend für die Abwicklung – und natürlich, ob es sich um ein versichertes Ereignis handelt.
Wenn all das gegeben ist, und auch die Prämien immer pünktlich einbezahlt wurden, gibt es nur mehr folgenden Grund für eine Versicherung, die Leistung im Schadensfall abzulehnen:
§ 6 VersVG (Versicherungsvertragsgesetz) – Obliegenheitsverletzung
Grundsätzlich:
Obliegenheiten sind Vertragspflichten des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, deren Einhaltung der Versicherer nicht einklagen kann.
Die mögliche Rechtsfolge einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer liegt dafür zum einen in der Kündigungsmöglichkeit und zum anderen in der Leistungsfreiheit des Versicherers.
Der § 6 VersVG sieht aber zum Schutz des Versicherungsnehmers strenge Voraussetzungen vor, ohne deren Vorliegen eine Verletzung einer Obliegenheit keine negativen Konsequenzen für den Versicherungsnehmer zur Folge hat.
Die Beweislast, ob tatsächlich eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, liegt immer beim Versicherer!
WICHTIG:
Es gibt Obliegenheiten VOR einem Schaden (z. b. die ordnungsgemäße Instandhaltung von Gebäudebestandteilen, das Versperren des Hauses beim Verlassen, das Abdrehen des Hauptwasserhahns bevor das Haus mehr als 72 Stunden leer steht, die vorvertragliche Anzeigepflicht von Vorschäden oder Umständen, die eine Annahme erschweren könnten u.v.m.) und auch solche NACH Eintritt eines Versicherungsfalles (z. B. die sofortige und wahrheitsgemäße Meldung des Schadens, Schadenminderungsmaßnahmen, Mitwirken zu Aufklärung des Sachverhaltes usw.)
Die Beweislast des Versicherers entfällt, wenn der Versicherungsnehmer mit Vorsatz Belege manipuliert (z. B. Kassenbelege korrigieren, Rechnungen vorlegen, die auf einen fremden Namen lauten, nachgestellte falsche Fotos usw.), um die Schadenshöhe zu vergrößern bzw. sich zu bereichern.
Deshalb Vorsicht – wer die Versicherung belügt, verliert seinen Anspruch auf Versicherungsleistung!
Ihr unabhängiger Versicherungsmakler überprüft immer, ob ein Schaden gemäß Bedingungen versichert ist und setzt ggf. Ihren Anspruch durch.
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